Jeder Haushalt in Deutschland hat automatisch einen Stromanbieter – auch ohne eigenen Vertrag. Dieser Anbieter heißt Grundversorger und ist gesetzlich verpflichtet, Haushaltskunden zu versorgen.
Die Grundversorgung ist das gesetzliche Sicherheitsnetz für Haushaltsstrom in Deutschland. Wer keinen eigenen Vertrag abgeschlossen hat, wird automatisch durch den Grundversorger beliefert – zu gesetzlich geregelten Bedingungen.
Grundversorger ist nach §36 Abs. 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert. Diese Stellung wird von der Bundesnetzagentur festgestellt – in der Regel alle drei Jahre oder nach wesentlichen Marktveränderungen. Wer der aktuelle Grundversorger für eine bestimmte Postleitzahl ist, lässt sich auf der Website der Bundesnetzagentur einsehen.
Die Grundversorgung gilt automatisch in drei Fällen: (1) Sie ziehen in eine Wohnung ein und haben noch keinen eigenen Vertrag abgeschlossen – dann läuft zunächst die Ersatzversorgung (§38 EnWG), die nach spätestens drei Monaten in die reguläre Grundversorgung übergeht. (2) Ihr bisheriger Sondertarif-Anbieter stellt den Betrieb ein oder geht insolvent. (3) Sie haben aktiv den Grundversorgungstarif gewählt. Die Grundversorgung ist eine Auffanglösung, kein Wahl-Tarif – der Grundversorger darf niemanden ablehnen.
Der Grundversorger darf seinen Tarif anpassen, muss Preiserhöhungen aber mindestens sechs Wochen vor Geltungsbeginn öffentlich bekanntmachen. Der Grundversorgungstarif ist gesetzlich geregelt, aber nicht automatisch günstig – in vielen Regionen liegt er deutlich über dem Marktdurchschnitt der Wettbewerbstarife. Ein regelmäßiger Vergleich lohnt sich.
| Merkmal | Grundversorgung (§36) | Ersatzversorgung (§38) |
|---|---|---|
| Wann? | Dauerhafter Tarif ohne Eigenvertrag | Kurzfristig nach Einzug oder Insolvenz des Anbieters |
| Preis | Regulärer Grundversorgungstarif | Kann höher liegen |
| Dauer | Unbegrenzt, bis Wechsel | Max. 3 Monate, dann automatisch Grundversorgung |
| Kündigung | 2 Wochen zum Monatsende | Jederzeit durch Wechsel |
Im deutschen Strommarkt gibt es drei verschiedene Rollen: (1) Der Netzbetreiber betreibt die Leitungsinfrastruktur – er ist regional ein Monopol und kann nicht gewechselt werden. (2) Der Messstellenbetreiber betreibt den Stromzähler – seit 2017 muss das nicht mehr der Netzbetreiber sein. (3) Der Stromlieferant – also der Grundversorger oder ein Sondertarif-Anbieter – schließt den Liefervertrag ab. Nur den Lieferanten können Sie frei wählen.
Die Jahresabrechnung des Grundversorgers ist der beste Anlass, den eigenen Verbrauch zu prüfen und Alternativen zu vergleichen. Sie zeigt den tatsächlichen Jahresverbrauch in kWh – die entscheidende Kennzahl für einen aussagekräftigen Tarifvergleich. Wer die Abrechnung erhält und feststellt, dass günstigere Anbieter verfügbar sind, kann ohne Wartezeit in einen anderen Tarif wechseln. Der neue Anbieter übernimmt die Abmeldung beim Grundversorger in der Regel vollständig.
Haushaltskunden haben klare Rechte: Transparente Preisbestandteile auf der Rechnung, schriftliche Ankündigung von Preisänderungen, Zugang zur Schlichtungsstelle Energie (schlichtungsstelle-energie.de) bei Streitigkeiten, sowie das jederzeitige Recht, in einen Sondertarif zu wechseln. Der Grundversorger ist verpflichtet, Kunden nicht schlechter zu stellen als in anderen gleichartigen Verträgen.
Die Grundversorgung ist sinnvoll als kurzfristige Brückenlösung – zum Beispiel direkt nach einem Umzug. Als dauerhafte Lösung ist sie in den meisten Fällen teurer als verfügbare Sondertarife. Ein regelmäßiger Vergleich – idealerweise jährlich oder nach Erhalt der Jahresabrechnung – kann langfristig zu einer deutlichen Ersparnis führen.
Die Bundesnetzagentur und verschiedene Verbraucherportale veröffentlichen regelmäßig Vergleiche zwischen Grundversorgungspreisen und Sondertarif-Preisen. Typisch: Grundversorgungspreise liegen 10–30 % über dem günstigsten verfügbaren Sondertarif in derselben Region. Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einem Preisunterschied von 5 Cent/kWh ergibt das eine Mehrausgabe von 175 Euro im Jahr – nur für das Unterlassen eines Wechsels.
Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, auf jeder Rechnung transparent auszuweisen: Arbeitspreis in Cent/kWh, Grundpreis in Euro/Jahr, aufgeschlüsselt nach Energiebeschaffung, Netzentgelt, Messkosten, Steuern und Abgaben. Diese Transparenz ermöglicht es Ihnen, einen aussagekräftigen Vergleich mit Wettbewerbsanbietern anzustellen – wobei deren Tarife dieselben Kostenbestandteile enthalten, nur in einer anderen Zusammensetzung.
Der optimale Zeitpunkt für den Wechsel aus der Grundversorgung ist der Eingang der Jahresabrechnung. Dann haben Sie den aktuellen Jahresverbrauch in kWh direkt vor Augen – die wichtigste Eingabe für jeden Tarifvergleich. Alternativ: direkt nach einer Preiserhöhungsankündigung des Grundversorgers – dann können Sie noch zum laufenden Preis kündigen und sofort zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
Bei Wohngemeinschaften wird der Stromvertrag in der Regel auf eine Person angemeldet. Diese Person ist der Vertragspartner des Grundversorgers und damit allein für Kündigung und Wechsel zuständig. Zieht die Vertragspartner-Person aus, muss der Vertrag auf eine andere Person umgemeldet oder gekündigt werden. Der neue Hauptmieter tritt nicht automatisch in den bestehenden Vertrag ein.
Falls ein anderes Unternehmen die Mehrheit der Haushaltskunden im Netzgebiet gewinnt und zum neuen Grundversorger wird, hat das auf laufende Verträge mit dem bisherigen Grundversorger keinen direkten Einfluss. Bestehende Verträge laufen weiter. Wenn Sie automatisch in die Grundversorgung gerutscht sind (ohne eigenen Vertragsabschluss), kann die Belieferung auf den neuen Grundversorger übergehen – in diesem Fall erhalten Sie eine Benachrichtigung.
Preiserhöhung durch den Grundversorger – Ihre konkreten Rechte
Kündigt Ihr Grundversorger eine Preiserhöhung an, gelten gesetzlich festgelegte Fristen: Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten zugestellt werden – schriftlich oder per E-Mail. In dieser Frist haben Sie das Recht, außerordentlich zu kündigen. Viele Wechseltarife sind 25–40 % günstiger als der erhöhte Grundversorgungspreis.
| Situation | Ihr Recht | Frist |
|---|---|---|
| Preiserhöhung angekündigt | Außerordentliche Kündigung | Bis Tag vor Inkrafttreten |
| Grundversorger wechselt | Widerspruch möglich | 6 Wochen nach Bekanntgabe |
| Abrechnung fehlerhaft | Einspruch + Zahlungsaufschub | 12 Monate rückwirkend |
| Abschlag zu hoch | Anpassungsantrag | Jederzeit schriftlich |
Grundversorgung bei Gewerbe und Wohngemeinschaften
Gewerbetreibende haben keinen Anspruch auf Grundversorgung nach §36 EnWG – dieser gilt ausschließlich für Haushaltskunden unter 100.000 kWh/Jahr. Für private WGs mit gemeinsamem Zähler gilt hingegen der volle Haushaltskunden-Schutz – der Hauptmieter als Vertragspartner ist dabei entscheidend.
Die Grundversorgung ist keine Strafe, aber auch kein optimaler Dauerzustand. Wer gerade eingezogen ist oder dessen Sondertarif ausgelaufen ist, sollte spätestens nach der nächsten Jahresabrechnung vergleichen. In vielen Fällen sind Sondertarife deutlich günstiger – mit stabiler Preisgarantie über 12 Monate.