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Wechsel

Stromwechsel als Mieter – was Sie wissen sollten

Mieterinnen und Mieter können ihren Stromanbieter frei wählen. Das ist ein gesetzlich garantiertes Recht und gilt unabhängig vom Vermieter – bis auf eine Ausnahme.

Mieter genießen dieselben gesetzlichen Rechte beim Stromwechsel wie Eigentümer. Was viele nicht wissen: Weder Vermieter noch Hausverwaltung können dieses Recht einschränken. Die Hürden beim Wechsel sind für Mieter minimal – die Ersparnisse aber dieselben.

Das Recht auf freie Anbieterwahl im Mietverhältnis

§ 20 Abs. 1 EnWG garantiert jedem Haushaltskunden – unabhängig davon, ob Mieter oder Eigentümer – den Anschluss an den Netzinfrastruktur. Kein Vermieter darf einen bestimmten Anbieter vorschreiben. Klauseln im Mietvertrag, die das versuchen, sind nach § 134 BGB nichtig. Eine Ausnahme bildet das vertragliche Mietstrom-Modell (Contracting).

Wechsel ohne Rücksprache mit dem Vermieter

Sie müssen den Vermieter weder um Erlaubnis bitten noch ihn informieren, wenn Sie den Stromanbieter wechseln. Der Wechsel betrifft ausschließlich Ihren Liefervertrag mit dem Energieunternehmen. Der Netzbetreiber und die physische Infrastruktur im Gebäude bleiben unverändert – das ist für den Vermieter ohne Bedeutung.

Sonderfälle: Gemeinschaftsstrom und Einheits-Nebenkosten

In einigen Mehrfamilienhäusern wird der Strom zentral über den Vermieter abgerechnet (Mietstrom). In diesem Fall haben Sie keinen eigenen Liefervertrag und können nicht selbst wechseln. Prüfen Sie: Erhalten Sie eine eigene Jahresabrechnung vom Energieversorger? Wenn ja, liegt ein eigenständiger Vertrag vor und Sie dürfen wechseln. Wenn nein: Fragen Sie den Vermieter, wie die Stromkosten berechnet werden.

Kündigung des bestehenden Vertrags vor dem Wechsel

Beim Online-Wechsel über einen neuen Anbieter übernimmt dieser in der Regel die Kündigung Ihres alten Vertrags – Sie müssen das nicht selbst tun. Prüfen Sie aber: Haben Sie einen Vertrag mit Mindestlaufzeit? Gibt es eine Rückforderungsklausel für den Neukundenbonus bei vorzeitiger Kündigung? In der Grundversorgung gibt es keine Mindestlaufzeit – Sie können jederzeit kündigen.

Umzug innerhalb der Wechselperiode

Wenn Sie während eines Stromvertrags umziehen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die meisten Anbieter ermöglichen die 'Mitnahme' des Tarifs an die neue Adresse oder erlauben eine Kündigung zum Umzugsdatum. Klären Sie das frühzeitig: Informieren Sie Ihren Anbieter 4–6 Wochen vor dem Umzug schriftlich über das neue Abrufdatum.

Wechsel bei Untervermietung oder WG

In einer Wohngemeinschaft steht der Hauptmietvertrag auf eine Person, die auch den Stromvertrag abschließt. WG-Mitglieder, die keine eigene Vertragsperson sind, können den Strom grundsätzlich nicht selbst wechseln – es sei denn, alle Hauptmieter stimmen zu. Empfehlung: In WGs einen gemeinsamen Vertragsinhaber benennen und regelmäßig den günstigsten Anbieter wählen.

Selbst wechseln vs. Vergleichsportal: Ergebnisse im Vergleich

Direktabschlüsse beim Anbieter bieten manchmal exklusive Tarife, die auf Portalen nicht gelistet sind. Vergleichsportale wie CHECK24 aggregieren dagegen viele Anbieter in einer Oberfläche und ermöglichen schnellen Filtervergleich (Laufzeit, Bonus, Grundpreis). Für Mieter mit begrenzter Zeit empfiehlt sich das Portal – für Vielsucher und Wechselexperten lohnt sich der direkte Anbieter-Check zusätzlich.

Langfristig optimieren: Jährliches Wechselritual als Mieter

Mieter, die jedes Jahr ihren Anbieter wechseln, können langfristig 200–500 Euro pro Jahr sparen gegenüber Grundversorgungs-Dauerkunden. Der Aufwand pro Wechsel: 10–20 Minuten. Richten Sie sich eine Jahres-Erinnerung ein: 2 Monate vor Vertragsende vergleichen, neu abschließen, fertig. Das funktioniert für Mieter genauso gut wie für Hauseigentümer.

Fazit: Mieter haben alle Wechselrechte – und sollten sie nutzen

Als Mieter stehen Ihnen alle Optionen offen: Grundversorger verlassen, Vergleichsportal nutzen, Online-Wechsel vollständig digital abwickeln. Die Ersparnis ist real. Das Recht ist eindeutig. Der Aufwand ist minimal.

Lisa Weber, Strom-Expertin

Ich erlebe häufig, dass Mieter glauben, sie dürfen nicht wechseln oder müssen den Vermieter fragen. Das ist falsch. Ihr gesetzliches Wechselrecht ist absolut – und der Wechsel erfolgt komplett digital, ohne Handwerker, ohne Sichtbarkeit für den Vermieter. Nutzen Sie das.

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Häufige Fragen

Kann der Vermieter den Stromwechsel verbieten?
Nein. Das Recht auf freie Anbieterwahl ist gesetzlich garantiert (§ 20 EnWG). Mietvertragliche Klauseln, die einen bestimmten Anbieter vorschreiben, sind unwirksam. Der Vermieter kann bei einem Contracting-Modell (Mietstrom) eine Ausnahme darstellen.
Verliere ich meine Wohnung, wenn ich den Anbieter wechsle?
Nein. Der Stromvertrag ist unabhängig vom Mietverhältnis. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Kenntnis über Ihren Energielieferanten. Ein Wechsel hat keinerlei Auswirkungen auf das Mietverhältnis.
Wie wechsle ich als WG-Bewohner ohne Hauptmieterstatus?
In einer WG kann nur der Hauptmieter den Stromvertrag zeichnen. Sprechen Sie das mit dem Hauptmieter ab. Alternativ: Gemeinsamer Antrag aller WG-Mitglieder bei einem Anbieter mit Mehrpersonen-Vertrag.
Was passiert beim Wechsel mit dem Zähler und dem Keller-Hausanschluss?
Der Netzanschluss und der Zähler bleiben unverändert. Nur der Liefervertrag wechselt. Physisch ändert sich nichts – kein Techniker kommt, keine Unterbrechung tritt auf.