Mieterinnen und Mieter können ihren Stromanbieter frei wählen. Das ist ein gesetzlich garantiertes Recht und gilt unabhängig vom Vermieter – bis auf eine Ausnahme.
Mieter genießen dieselben gesetzlichen Rechte beim Stromwechsel wie Eigentümer. Was viele nicht wissen: Weder Vermieter noch Hausverwaltung können dieses Recht einschränken. Die Hürden beim Wechsel sind für Mieter minimal – die Ersparnisse aber dieselben.
§ 20 Abs. 1 EnWG garantiert jedem Haushaltskunden – unabhängig davon, ob Mieter oder Eigentümer – den Anschluss an den Netzinfrastruktur. Kein Vermieter darf einen bestimmten Anbieter vorschreiben. Klauseln im Mietvertrag, die das versuchen, sind nach § 134 BGB nichtig. Eine Ausnahme bildet das vertragliche Mietstrom-Modell (Contracting).
Sie müssen den Vermieter weder um Erlaubnis bitten noch ihn informieren, wenn Sie den Stromanbieter wechseln. Der Wechsel betrifft ausschließlich Ihren Liefervertrag mit dem Energieunternehmen. Der Netzbetreiber und die physische Infrastruktur im Gebäude bleiben unverändert – das ist für den Vermieter ohne Bedeutung.
In einigen Mehrfamilienhäusern wird der Strom zentral über den Vermieter abgerechnet (Mietstrom). In diesem Fall haben Sie keinen eigenen Liefervertrag und können nicht selbst wechseln. Prüfen Sie: Erhalten Sie eine eigene Jahresabrechnung vom Energieversorger? Wenn ja, liegt ein eigenständiger Vertrag vor und Sie dürfen wechseln. Wenn nein: Fragen Sie den Vermieter, wie die Stromkosten berechnet werden.
Beim Online-Wechsel über einen neuen Anbieter übernimmt dieser in der Regel die Kündigung Ihres alten Vertrags – Sie müssen das nicht selbst tun. Prüfen Sie aber: Haben Sie einen Vertrag mit Mindestlaufzeit? Gibt es eine Rückforderungsklausel für den Neukundenbonus bei vorzeitiger Kündigung? In der Grundversorgung gibt es keine Mindestlaufzeit – Sie können jederzeit kündigen.
Wenn Sie während eines Stromvertrags umziehen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die meisten Anbieter ermöglichen die 'Mitnahme' des Tarifs an die neue Adresse oder erlauben eine Kündigung zum Umzugsdatum. Klären Sie das frühzeitig: Informieren Sie Ihren Anbieter 4–6 Wochen vor dem Umzug schriftlich über das neue Abrufdatum.
In einer Wohngemeinschaft steht der Hauptmietvertrag auf eine Person, die auch den Stromvertrag abschließt. WG-Mitglieder, die keine eigene Vertragsperson sind, können den Strom grundsätzlich nicht selbst wechseln – es sei denn, alle Hauptmieter stimmen zu. Empfehlung: In WGs einen gemeinsamen Vertragsinhaber benennen und regelmäßig den günstigsten Anbieter wählen.
Direktabschlüsse beim Anbieter bieten manchmal exklusive Tarife, die auf Portalen nicht gelistet sind. Vergleichsportale wie CHECK24 aggregieren dagegen viele Anbieter in einer Oberfläche und ermöglichen schnellen Filtervergleich (Laufzeit, Bonus, Grundpreis). Für Mieter mit begrenzter Zeit empfiehlt sich das Portal – für Vielsucher und Wechselexperten lohnt sich der direkte Anbieter-Check zusätzlich.
Mieter, die jedes Jahr ihren Anbieter wechseln, können langfristig 200–500 Euro pro Jahr sparen gegenüber Grundversorgungs-Dauerkunden. Der Aufwand pro Wechsel: 10–20 Minuten. Richten Sie sich eine Jahres-Erinnerung ein: 2 Monate vor Vertragsende vergleichen, neu abschließen, fertig. Das funktioniert für Mieter genauso gut wie für Hauseigentümer.
Als Mieter stehen Ihnen alle Optionen offen: Grundversorger verlassen, Vergleichsportal nutzen, Online-Wechsel vollständig digital abwickeln. Die Ersparnis ist real. Das Recht ist eindeutig. Der Aufwand ist minimal.
Ich erlebe häufig, dass Mieter glauben, sie dürfen nicht wechseln oder müssen den Vermieter fragen. Das ist falsch. Ihr gesetzliches Wechselrecht ist absolut – und der Wechsel erfolgt komplett digital, ohne Handwerker, ohne Sichtbarkeit für den Vermieter. Nutzen Sie das.