Wer in der Grundversorgung ist, steht in einem gesetzlich geregelten Vertragsverhältnis. Sowohl der Versorger als auch der Kunde haben dabei klar definierte Rechte und Pflichten.
Als Haushaltskunde des Grundversorgers haben Sie spezifische Rechte – und auch Pflichten. Dieser Ratgeber gibt einen klaren Überblick.
Der Grundversorger darf: Preise anpassen (mit 6-wöchiger Ankündigung), die Versorgung bei erheblichen Zahlungsrückständen nach vorherigen Mahnungen sperren (§19 StromGVV), und Sicherheitsleistungen verlangen, wenn ein Zahlungsausfall wahrscheinlich ist. Der Grundversorger darf nicht: willkürlich kündigen oder Kunden ablehnen, Preise ohne Ankündigung erhöhen, und Kunden benachteiligen gegenüber anderen Verbrauchern in vergleichbarer Situation.
Wenn Sie eine Streitigkeit mit dem Grundversorger haben – zum Beispiel über eine fehlerhafte Abrechnung oder ein verweigertes Sonderkündigungsrecht –, können Sie die Schlichtungsstelle Energie (schlichtungsstelle-energie.de) kostenlos anrufen. Das Verfahren ist außergerichtlich. Die Teilnahme des Grundversorgers ist gesetzlich verpflichtend.
Bei Zahlungsrückständen kann der Grundversorger die Versorgung sperren – aber erst nach einer langen Vorbereitungskette: Erste Mahnung → Zweite Mahnung mit Sperrankündigung → Androhung der Sperre mindestens 30 Tage im Voraus → Ankündigung mindestens 3 Werktage vor der Sperre. Zahlen Sie während dieser Zeit, wird die Sperre abgewendet. Bei Sperrung trotz geklärter Zahlung: sofort reklamieren und Schlichtungsstelle einschalten.
Der Fall ist theoretisch – Grundversorger sind in der Regel gut kapitalisierte regionale Unternehmen. Sollte er dennoch eintreten, übernimmt der vom Netzbetreiber oder der Bundesnetzagentur bestimmte Ersatz-Grundversorger die Belieferung. Die Versorgung ist in jedem Fall gesichert.
Das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen ist das wichtigste Verbraucherschutzrecht in der Grundversorgung. Es entsteht, wenn der Grundversorger die Preise aus eigenen wirtschaftlichen Gründen erhöht – also nicht als Weitergabe gesetzlich festgelegter Abgaben. Fristen: Die Kündigung muss bis zum Inkrafttreten der Preiserhöhung ausgesprochen werden. Üblicherweise wird in der Preiserhöhungsankündigung auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen – aber nicht immer deutlich. Tipp: Jede Preiserhöhungsankündigung sofort als Anlass für einen Tarifvergleich nehmen.
Wenn die Jahresabrechnung falsch erscheint: Schriftliche Reklamation mit konkreten Angaben (Zählerstand, Datum, Beanstandung). Anbieter hat 8 Wochen Zeit zu antworten. Ohne Antwort oder bei abgelehnter Reklamation: Schlichtungsstelle Energie einschalten. Wichtig: Zahlen Sie den unstreitigen Teil der Rechnung, behalten Sie den bestrittenen Teil einbehaltend – so geraten Sie nicht in Zahlungsverzug.
Die Grundversorgung ist der stärkst regulierte Strombezug in Deutschland. Preiserhöhungen müssen angekündigt werden, Sonderkündigungsrecht besteht, Schlichtungsstelle ist verpflichtend. Das bedeutet: Grundversorgungskunden haben starke Schutzrechte. Aber sie zahlen in der Regel mehr als Sondertarif-Kunden. Die Grundversorgung ist ein sicheres Netz – aber kein günstig optimiertes.
Eine letzte wichtige Information: Der Grundversorgungsvertrag wird nie automatisch zu einem Sondervertrag. Wenn Sie nicht aktiv wechseln, bleiben Sie in der Grundversorgung – zu den jeweils aktuellen Grundversorgungstarifen, die sich ändern können. Das Grundversorgungssystem schützt Sie vor Versorgungsausfall, nicht vor überhöhten Preisen. Wer aktiv einen günstigeren Sondertarif abschließt, behält alle Schutzrechte (Verbraucherrecht, Schlichtung, Anbieterhaftpflicht), zahlt aber weniger. Es gibt keinen inhärenten Nachteil darin, die Grundversorgung zugunsten eines Sondertarifs zu verlassen.
Noch ein praktischer Hinweis zum Abschluss: Viele Verbraucher wissen nicht, dass die Schlichtungsstelle Energie kostenlos ist. Das macht sie zu einem sehr niedrigschwelligen Instrument bei Streitigkeiten. Gerade bei Jahresabrechnungen, die nicht der tatsächlichen Verbrauchsmenge entsprechen, oder bei Preiserhöhungen, deren Zulässigkeit unklar ist, kann eine Schlichtungsanfrage schnell zu einer außergerichtlichen Einigung führen. Der Weg über Gericht ist deutlich aufwändiger – die Schlichtungsstelle ist der erste und oft einzige notwendige Schritt.
Die Grundversorgung unterscheidet sich regional erheblich. Als Orientierung: In Baden-Württemberg liegen die Grundversorgungspreise typischer Stadtwerke für einen 3.500-kWh-Haushalt oft 20–35 % über dem günstigsten verfügbaren Sondertarif. Konkret bedeutet das: Wer beispielsweise bei der EnBW oder dem lokalen Stadtwerk Ravensburg, Konstanz oder Lindau in der Grundversorgung bleibt, zahlt im Jahresschnitt 200–450 Euro mehr als beim günstigsten Wettbewerber im selben Netzgebiet.
| Situation | Ihr Recht | Sofortmaßnahme |
|---|---|---|
| Preiserhöhung angekündigt | Sonderkündigungsrecht bis Inkrafttreten | Tarifvergleich starten, kündigen |
| Abrechnung erscheint falsch | Schriftliche Reklamation, 8 Wochen Antwortzeit | Zählerstandfoto vorlegen |
| Sperrdrohung erhalten | 30 Tage Vorlauf verpflichtend (§19 StromGVV) | Zahlung oder Schlichtung einleiten |
| Streit über Rechnungsbetrag | Schlichtungsstelle Energie kostenlos nutzbar | Online-Antrag schlichtungsstelle-energie.de |
| Insolvenz des Versorgers | Ersatzgrundversorgung durch Netzbetreiber | Kein Handlungsbedarf – Versorgung gesichert |
Die meisten Streitigkeiten mit Grundversorgern entstehen bei der Jahresabrechnung – falsche Zählerstände oder fehlerhafte Verbrauchsperioden. Merksatz: Immer Zählerstand am Jahreswechsel oder Auszugstag fotografieren. Das ist der einfachste Schutz vor Abrechnungsfehlern.