Die Grundversorgung zu kündigen ist Ihr gutes Recht. Fristen sind kurz, der Ablauf unkompliziert – und in vielen Fällen übernimmt der neue Anbieter die Kündigung sogar für Sie.
Den Grundversorger zu kündigen ist einfach – und in vielen Fällen sinnvoll. Die Kündigungsfrist ist kurz, der Ablauf unkompliziert. Dieser Ratgeber erklärt, wie es geht.
Die Kündigung des Grundversorgungsvertrags ist nach §20 Abs. 1 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats möglich. Das bedeutet: Kündigen Sie bis zum 15. eines Monats, endet der Vertrag zum Ende dieses Monats. Kündigen Sie nach dem 15., endet er zum Ende des Folgemonats. Diese kurze Frist ist ein gesetzlicher Vorteil der Grundversorgung gegenüber manchen Sondertarifen mit längeren Laufzeiten.
Das Kündigungsschreiben muss enthalten: Ihren vollständigen Namen, die Lieferadresse, die Kundennummer (auf der Rechnung), das gewünschte Kündigungsdatum, und Ihre Unterschrift (bei Brief). Eine ausführliche Begründung ist nicht notwendig – Sie müssen den Grund nicht nennen.
Der Grundversorger bestätigt die Kündigung schriftlich und nennt das Vertragsende. Kurz vor dem Enddatum liest der Netzbetreiber den Zählerstand ab oder Sie teilen ihn selbst mit. Danach erstellt der Grundversorger eine Abschlussrechnung für den Zeitraum bis zum Vertragsende. Eventuelle zu viel geleistete Abschlagszahlungen werden erstattet.
Wenn Sie parallel zur Kündigung einen Sondertarif abschließen, koordiniert der neue Anbieter den Wechseltermin mit dem Grundversorger. In diesem Fall ist keine separate Kündigung nötig – der neue Anbieter meldet Sie beim Grundversorger ab. Das ist die häufigste und einfachste Variante.
Ja – nach Vertragsende ohne neuen Vertrag fallen Sie zurück in die Ersatzversorgung (§38 EnWG), die häufig teurer als der reguläre Grundversorgungstarif ist. Ideal: Neuen Vertrag abschließen bevor der alte endet.
Kündigung bedeutet: Der Vertrag endet zu einem bestimmten Datum. Danach sind Sie ohne Versorger – es greift die Ersatzversorgung, wenn kein neuer Anbieter bereit steht. Wechsel bedeutet: Ein neuer Anbieter übernimmt die Belieferung nahtlos – die 'Kündigung' passiert automatisch im Hintergrund. Für Haushaltskunden ist der Wechsel in der Regel die bessere Variante – kein Risiko einer Versorgungslücke.
Wenn Sie bei der Kündigung 'zum nächstmöglichen Termin' schreiben, berechnet der Grundversorger selbst, wann die Frist endet. Bei einer Kündigung am 10. des Monats endet der Vertrag Ende des laufenden Monats. Bei einer Kündigung am 20. des Monats endet er Ende des Folgemonats (weil die 14-Tage-Frist in den nächsten Monat reicht). Sie müssen das Datum nicht selbst ausrechnen – der Grundversorger bestätigt es.
Nach Vertragsende erstellt der Grundversorger eine Abschlussrechnung. Diese enthält: Verbrauch vom letzten Abrechnungsdatum bis zum Vertragsende, zu viel oder zu wenig geleistete Abschlagszahlungen, alle Kostenbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Steuern, Abgaben). Prüfen Sie die Abschlussrechnung genau – insbesondere den gemeldeten Zählerstand und den berechneten Verbrauchszeitraum.
Wenn Sie nicht wissen, wer Ihr Grundversorger ist, schauen Sie auf Ihre letzte Stromrechnung. Steht dort kein klares Unternehmen (zum Beispiel weil Sie kürzlich eingezogen sind), fragen Sie beim örtlichen Netzbetreiber nach – der muss Ihnen mitteilen, wer der Grundversorger im Netzgebiet ist. Alternativ: Website der Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de) → Grundversorger-Suche nach PLZ.
Wenn Sie offene Rechnungen beim Grundversorger haben, können Sie trotzdem kündigen. Ausstehende Beträge werden separat eingefordert – die Kündigung des Liefervertrags davon unabhängig. Wichtig: Klären Sie offene Beträge möglichst parallel, damit kein negativer Schufa-Eintrag entsteht. Der neue Anbieter kann bei negativer Schufa unter Umständen Vorauszahlung verlangen.
| Weg | Frist | Aufwand für Sie |
|---|---|---|
| Selbst kündigen (Brief/E-Mail) | 14 Tage zum Monatsende | Mittel (eigene Formulierung nötig) |
| Wechsel – Kündigung durch neuen Anbieter | Automatisch – neuer Anbieter koordiniert | Minimal (nur neuen Vertrag abschließen) |
| Sonderkündigung (bei Preiserhöhung) | Bis Inkrafttreten der Erhöhung | Mittel (Begründung erforderlich) |
Der Grundversorgungsvertrag hat im Gegensatz zu vielen Sondertarifen keine Mindestlaufzeit. Das bedeutet: Sie können jederzeit kündigen, müssen keine Restlaufzeit abwarten und zahlen keine Stornierungsgebühr. Dieser Vorteil ist besonders relevant, wenn Sie kurzfristig umziehen, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, oder wenn Sie auf eine Preiserhöhung reagieren möchten. Genießen Sie diese Flexibilität – aber ersetzen Sie die Grundversorgung trotzdem durch einen günstigen Sondertarif, sobald sich die Gelegenheit ergibt.
Die Kündigungsbestätigung des Grundversorgers enthält das Vertragsende-Datum, einen Hinweis zur Abschlussabrechnung (wann Sie diese erhalten), einen Hinweis zum Zählerstand (ob der Netzbetreiber abliest oder Sie selbst melden müssen) sowie die Kontaktdaten für Rückfragen. Bewahren Sie die Bestätigung mindestens 2 Jahre auf – bei späteren Unstimmigkeiten über die Abschlussabrechnung ist das Ihr Nachweis.
Studien zeigen: Viele Haushaltskunden bleiben jahrelang beim Grundversorger, obwohl sie wissen, dass sie zu viel zahlen. Gründe: Angst vor Komplikationen, Unsicherheit über den Ablauf, Gewohnheit. Dabei ist der Prozess völlig risikolos – die Stromversorgung läuft nie unter, der alte Anbieter kündigt nie von sich aus. Die einzige mögliche Folge des Wechselns: eine niedrigere Jahresrechnung.
Viele wissen nicht, dass die Kündigung beim Grundversorger auf zwei Wochen begrenzt ist – das ist deutlich kürzer als die übliche Frist bei Sondertarifen. Wenn Sie also wechseln möchten, können Sie das sehr kurzfristig entscheiden. Und wenn Sie einen neuen Anbieter wählen, kündigt der für Sie – Sie müssen gar nichts tun.