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Gasabschlag zu hoch? So prüfen und anpassen Sie ihn

Lieblingsportal-Redaktion · · Gas-Ratgeber

Der Abschlag richtet sich nach dem Jahresverbrauch. Liegt er zu hoch, kann man ihn beim Anbieter anpassen lassen. Ein zu niedriger Abschlag führt zur Nachzahlung bei der Jahresabrechnung.

Der Gasabschlag ist eine monatliche Vorauszahlung, die sich am geschätzten Jahresverbrauch orientiert. Grundlage ist in der Regel der Verbrauch des Vorjahres. Zieht man neu ein oder hat sich das Heizverhalten geändert, kann der Abschlag vom tatsächlichen Verbrauch abweichen.

Ist der Abschlag deutlich zu hoch – etwa weil man sparsamer heizt oder in eine kleinere Wohnung gezogen ist –, kann man beim Anbieter eine Absenkung beantragen. Dabei sollte man den tatsächlichen Verbrauch oder zumindest eine realistische Schätzung angeben. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Absenkung zu akzeptieren, wenn der Abschlag angemessen ist.

Ein zu niedriger Abschlag hingegen führt bei der Jahresabrechnung zu einer Nachzahlung. Wer merkt, dass der aktuelle Abschlag deutlich unter dem tatsächlichen Verbrauch liegt, kann proaktiv eine Anhebung beantragen, um hohe Einmalzahlungen zu vermeiden.

Die Jahresabrechnung ist der Ausgleich zwischen geleisteten Vorauszahlungen und tatsächlichem Verbrauch. Sie enthält den Verbrauch laut Zählerstand, multipliziert mit dem Arbeitspreis, zuzüglich Grundpreis, abzüglich geleisteter Abschläge. Die Abrechnung sollte auf Plausibilität geprüft werden – insbesondere die Zählerstände.

Der Gasabschlag orientiert sich am Verbrauch des Vorjahres. Bei einem Einzug in eine neue Wohnung wird der Abschlag oft anhand des Verbrauchs des Vormieters festgelegt – was zu einem zu hohen oder zu niedrigen Abschlag führen kann. In diesem Fall sollte man beim Anbieter aktiv eine Anpassung beantragen.

Eine einfache Formel zur Berechnung des korrekten Abschlags: Jahresverbrauch (kWh) × Arbeitspreis (ct/kWh) ÷ 100 + Jahresgrundpreis = Jahresbetrag. Jahresbetrag ÷ 12 = monatlicher Abschlag. Wenn der aktuelle Abschlag von diesem Wert deutlich abweicht, ist eine Anpassung sinnvoll.

Manche Anbieter bieten im Online-Kundenportal eine direkte Abschlagsanpassung an. Andere verlangen eine schriftliche Anfrage. In jedem Fall sollte man den tatsächlichen Verbrauch oder eine begründete Schätzung angeben. Willkürliche Reduzierungen ohne Begründung werden von manchen Anbietern nicht akzeptiert.

Eine Abschlagserhöhung kann auch vom Anbieter proaktiv vorgeschlagen werden – zum Beispiel wenn die Zählerstände zeigen, dass der aktuelle Abschlag zu niedrig ist. Wer eine Erhöhung erhält, sollte prüfen, ob sie berechtigt ist: Ist der Verbrauch tatsächlich gestiegen, oder liegt ein Ablesefehler vor?

Neben der Abschlagsanpassung gibt es Möglichkeiten, den Gasverbrauch selbst zu reduzieren: Heiztemperatur anpassen, Warmwasserverbrauch reduzieren, Heizungsanlage warten lassen. Eine Kombination aus Abschlagsanpassung (auf realistischen Verbrauch) und Verbrauchsreduktion gibt die größtmögliche Liquiditätsentlastung.

Bei der Jahresabrechnung zählt das Ergebnis: Wurde zu viel gezahlt (Guthaben), erfolgt eine Erstattung oder Anrechnung. Wurde zu wenig gezahlt (Nachzahlung), kommt eine Forderung. Ein zu hoher Abschlag über 12 Monate bedeutet, dass man dem Anbieter zinsloses Kapital geliehen hat. Es lohnt sich also, den Abschlag korrekt einzustellen.

Ein nützliches Werkzeug für die Abschlags-Selbstkontrolle: Monatliche Gaszählerablesung und Vergleich mit dem Jahresabschlag × 12. Wenn der aufgelaufene Verbrauch nach 6 Monaten bereits 70 % des Jahres-Abschlags überschreitet: Abschlag ist zu niedrig. Wenn nach 6 Monaten erst 30 % aufgelaufen sind: Abschlag ist zu hoch.

Manche Anbieter schicken automatische Hinweise, wenn die hochgerechneten Verbrauchsdaten von den Abschlagszahlungen stark abweichen. Diese Hinweise sollte man ernst nehmen – sie sind meist korrekt. Ein angepasster Abschlag ist immer besser als eine Überraschung bei der Jahresabrechnung.

Verbrauchsveränderungen, die eine Abschlagsanpassung rechtfertigen: Neue Bewohner in der Wohnung (mehr Verbrauch), verbesserte Dämmung oder neue Heizungsanlage (weniger Verbrauch), Fernarbeit und mehr Zeit zuhause (mehr Verbrauch), lange Abwesenheit oder Leerstand (weniger Verbrauch). All diese Veränderungen können kurzfristig zu großen Abweichungen führen.

Die gesetzliche Regelung: Anbieter dürfen Abschläge nicht beliebig erhöhen. Eine Abschlagserhöhung muss verhältnismäßig und auf Basis des tatsächlichen oder prognostizierten Verbrauchs erfolgen. Wer eine Abschlagserhöhung für unverhältnismäßig hält, kann diese schriftlich anfechten. Der Anbieter muss dann die Berechnung erläutern.

Digitale Abschlagsverwaltung: Viele Anbieter bieten heute Online-Kundenportale an, in denen Abschläge direkt angepasst werden können – ohne Anruf oder Brief. Das ist der schnellste Weg. Wer diese Funktion noch nicht nutzt, sollte prüfen, ob sein Anbieter ein solches Portal hat. Selbstverwaltung spart Zeit und beugt Überraschungen bei der Jahresabrechnung vor.

Fazit: Abschlagsmanagement ist einfach und kostet keine Zeit. Wer seinen Gasverbrauch kennt und den Abschlag einmal im Jahr überprüft, hat kaum Überraschungen bei der Jahresabrechnung. Eine kleine Anpassung heute verhindert eine große Nachzahlung in einem Jahr. Die meisten Anbieter machen diese Anpassung online in unter zwei Minuten möglich.

Eine praktische Faustregel für den richtigen Abschlag: Jahresverbrauch in kWh aus der letzten Rechnung nehmen, mit dem aktuellen Arbeitspreis multiplizieren, den Jahres-Grundpreis addieren und durch 12 teilen. Das Ergebnis ist der ideale monatliche Abschlag. Wer diesen Wert mit seinem aktuellen Abschlag vergleicht, sieht sofort, ob eine Anpassung sinnvoll ist. Viele Anbieter bieten in ihrem Online-Kundenportal genau diese Berechnung bereits an.

Wer nach einem Anbieter wechselt, sollte den ersten Abschlag beim neuen Anbieter prüfen. Dieser wird oft auf Basis des durchschnittlichen Verbrauchs für die PLZ geschätzt – und kann vom tatsächlichen Verbrauch abweichen. Eine frühzeitige Korrektur des Abschlags beim neuen Anbieter verhindert von Anfang an eine Über- oder Unterzahlung.

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